A L T H E R R E N V E R B A N D AHV – TTB
DES TURNVEREIN TECHNIKUM BIEL
Berner Fachhochschule - Technik und Informatik (BFH-TI)
S T A T U T E N 2013
Genehmigt an GV 16. Nov. 2013
Inhaltsverzeichnis: |
Artikel |
ab Seite |
|
A |
Name, Sitz und Zweck |
01 - 03 |
01 |
B |
Organisation |
04 - 18 |
01 |
B1 |
Die Generalversammlung (GV) |
05 - 09 |
01 |
B2 |
Der Vorstand |
10 - 15 |
03 |
B3 |
Die Stämme |
16 - 18 |
04 |
C |
Mitgliedschaft |
19 - 27 |
04 |
D |
Finanzen |
28 - 31 |
05 |
E |
Auflösung |
32 - 33 |
06 |
F |
Schlussbestimmung |
34 - 36 |
06 |
|
Statuten–Anhang |
|
|
G |
Geschäftsordnung GO |
G1 - G6 |
07 |
Auf Grund der demografischen Entwicklung seines Mitgliederbestandes gibt sich der AHV-TTB eine neue Struktur und damit auch entsprechend angepasste Statuten.
Die Statuten 2013 ersetzen jene von 2004
Hinweis:
In den vorliegenden Statuten sind stets beide Geschlechter angesprochen. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird davon abgesehen, die Funktionsbezeichnungen sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form auszuschreiben.
A L T H E R R E N V E R B A N D AHV – TTB
TURNVEREIN TECHNIKUM BIEL
Berner Fachhochschule - Technik und Informatik (BFH-TI)
S T A T U T E N 2013
A. NAME, SITZ UND ZWECK
Art. 01 Name
Unter dem Namen „Altherren-Verband des Turnverein Technikum Biel“, gegründet 1904, in der Folge als AHV-TTB benannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Art. 02 Sitz des AHV-TTB
Berner Fachhochschule Technik und Informatik (BFH-TI), Quellgasse 21, 2501 Biel-Bienne
Art. 03 Der Zweck des AHV-TTB
1) Er pflegt und fördert die Beziehungen und Freundschaften unter derzeitigen und früheren Fachhochschulstudenten.
2) Er fördert und unterstützt deren fachliche und allgemeine Bildung/Weiterbildung, sowie Aktivitäten zur körperlichen Fitness.
3) Er kann Studierende an der Berner Fachhochschule - Technik und Informatik unterstützen.
4) Er ist politisch und konfessionell neutral.
B. ORGANISATION
Art. 04 Die Organe des Vereins sind:
1) die Generalversammlung (GV)
2) der Vorstand
3) die Rechnungsrevisoren
B1 Die Generalversammlung (GV)
Art. 05 Bedeutung und Einberufung einer GV
1) Die GV der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins.
2) Das Vereins-Geschäftsjahr dauert vom 1. Oktober bis 30. September. Jährlich wird eine ordentliche GV abgehalten. Diese soll jeweils innerhalb von 4 Monaten nach Rechnungsabschluss stattfinden.
3) Anträge von Stämmen sowie Mitgliedern für die ordentliche GV sind spätestens 60 Tage vor dieser dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen und sind spätestens mit der Einberufung der GV durch den Vorstand zu publizieren.
4) Eine ausserordentliche GV kann jederzeit einberufen werden, entweder auf Beschluss des Vorstandes und überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
5) Die Einladung zu jeder GV erfolgt schriftlich, per E-Mail oder durch andere Medien, durch den Vorstand gemäss Statuten, mindestens 30 Tage im Voraus und unter Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte (für die ordentliche GV inklusive der Finanzinformationen).
6) Auf nicht traktandierte Anträge tritt die GV ein, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten der Behandlung zustimmen.
7) Der Tagungsort der GV wird durch Vorstandsbeschluss festgelegt.
Art. 06 Zuständigkeit der GV
1) Die GV wählt den Vorstand, entscheidet über Statutenänderungen, die Auflösung des Vereins, den Ausschluss von Mitgliedern sowie die weiteren Geschäfte der ordentlichen GV (Art.09).
2) Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und kann sie jederzeit abberufen, unbeschadet der Ansprüche, die den Abberufenen aus bestehenden Verträgen zustehen.
3) Das Recht der Abberufung besteht, wenn ein wichtiger Grund sie rechtfertigt, bzw. von Gesetzes wegen.
Art. 07 Stimmrecht und Beschlussfassung in der GV
1) In der Vereinsversammlung haben alle anwesenden Mitglieder, mit Ausnahme der Gönner, das gleiche Stimm- und Wahlrecht.
2) Alle Wahlen und Abstimmungen werden offen vorgenommen, wenn nicht mindestens 1/3 der Teilnehmer das geheime Verfahren verlangen.
3) Die Vereinsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst
Art. 08 Beschlussfähigkeit der GV
Abgesehen von den für eine Statutenänderung und für eine Vereinsauflösung geforderten speziellen Voraussetzungen ist jede ordnungsgemäss einberufene GV ohne Rücksicht auf die Teilnehmeranzahl beschlussfähig.
Art. 09 Geschäfte der ordentlichen GV
Ordnungsgemäss werden die nachfolgenden Traktanden behandelt. Ihre Reihenfolge kann vom Vorstand der Situation angepasst werden, oder an der GV durch Beschluss der Mitglieder geändert werden.
1) Erstellen der Präsenzliste
2) Wahl der Stimmenzähler
3) Genehmigung des Protokolls der letzten GV
4) Abnahme/Kenntnisnahme der Jahresberichte:
a. des Präsidenten
b. des Delegierten der TTB Stiftung Friedrich Michel v/o Klang
5) Abnahme der Erfolgsrechnung, Bilanz und des Revisionsberichts, Déchargeerteilung an Vorstand
6) Beschlussfassung über:
a. vom Vorstand vorgelegte Anträge
b. Anträge von Mitgliedern und Stämmen
7) Beschlussfassung über das Budget inkl. Finanzierungen und Festsetzung der Jahresbeiträge
8) Wahlen (gemäss Amtsdauer, bzw. Rücktritten):
a. des Präsidenten
b. der Mitglieder des Vorstandes
c. des Delegierten in den Stiftungsrat der TTB Stiftung Friedrich Michel v/o Klang
d. der Rechnungsrevisoren und des Revisoren-Stellvertreters
9) Mutationen und Ehrungen
10) Verschiedenes
Art. 10 Rechte und Pflichten im Allgemeinen
1) Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten.
2) Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er setzt die Beschlüsse der GV um und führt alle Geschäfte des Vereins, die nicht der GV vorbehalten sind, selbstständig.
3) Der Vorstand führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage des Vereins. Seine finanzielle Verfügungsberechtigung ist gegeben durch das genehmigte Jahresbudget; in eigener Kompetenz nach Art.30 Abs.2.
Art. 11 Die Mitglieder des Vorstandes
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1) Präsident
2) Vize-Präsident
3) Sekretär
4) Kassier
5) Redaktor
6) Der Vorstand kann weitere Mitglieder benennen (z.B. Delegierten des AHV-TTB Stiftung Klang) sowie Beisitzer, ohne Stimmrecht (z.B. Stammobmänner)
Ämterkumulation ist zulässig.
Art. 12 Zusammensetzung und Amtsdauer
1) Es sollen im Vorstand idealerweise alle Stämme vertreten sein.
2) Die Amtsdauer eines Vorstandsmitgliedes beträgt in der Regel drei Jahre, maximal aber 6 Jahre.
3) Eine Amtsdauer, welche über die 6 Jahre hinausgeht, kann als Ausnahmefall von der GV beschlossen werden.
4) Um die Kontinuität in der Führung des Vereins zu gewährleisten ist der Ersatz von Vorstandsmitgliedern rollend zu vollziehen. Ein gleichzeitiger Rücktritt von mehreren Mitgliedern ist zu vermeiden.
Art. 13 Regelung der Verbindlichkeiten
1) Der Präsident, im Verhinderungsfalle der Vize-Präsident, vertritt den Verein nach aussen.
2) Präsident, Vize-Präsident, Sekretär und Kassier haben in nichtfinanziellen Angelegenheiten Einzelunterschrift.
3) In finanziellen Angelegenheiten führen Kassier und Präsident im Rahmen des von der GV bewilligten Budgets Einzelunterschriften. Ausgaben ausserhalb des Budgets (Art.30, Abs.2) erfordern beide Unterschriften. (s.a. Art.31, Haftung).
4) Die einzelnen Aufgaben der Vorstandsmitglieder sind in der Geschäftsordnung aufgeführt.
Art. 14 Beschlussfähigkeit des Vorstandes
1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
2) Der Präsident (in Abwesenheit sein Stellvertreter) hat den Stichentscheid.
Art. 15 Revisionsstelle
1) Die Revision der Rechnung erfolgt durch zwei Rechnungsrevisoren. Sie prüfen jährlich den Rechnungsabschluss und erstatten schriftlichen Bericht z.Hd. der Generalversammlung.
2) An der GV werden zwei Rechnungsrevisoren aus zwei verschiedenen Stämmen sowie ein Stellvertreter gewählt. Ihre Amtsdauer ist gleich geregelt wie diejenige des Vorstandes.
Art. 16 Definition / Zweck
1) Die Mitglieder des AHV-TTB einer bestimmten Region können sich zu selbstständigen Stämmen zusammenschliessen. Die Stämme handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
2) Als Stammmitglied wird bezeichnet, wer in der Stammadressliste aufgeführt ist und an den lokalen Aktivitäten interessiert ist. Die Stammadressliste enthält Ehren- und Aktivmitglieder sowie Gönner (u.a. Witwen verstorbener Mitglieder). Ein Mitglied kann in mehreren Stämmen aktiv teilnehmen.
3) Der Zweck eines Stammes ist die Erhaltung und Pflege der Freundschaft seiner Mitglieder untereinander. Die Mitglieder eines Stammes treffen sich regelmässig an von ihnen selbst organisierten Anlässen.
Art. 17 Der Stammobmann
1) Jeder Stamm wählt oder bestätigt mit relativer Mehrheit an einer jährlichen Wahlsitzung ein Mitglied seines Stammes als Stammobmann und informiert den Vorstand des AHV-TTB.
2) Der Stammobmann koordiniert die Stammaktivitäten und stellt ein Jahresprogramm zusammen.
3) Er führt die Stammadressliste und meldet Adressänderungen dem dafür zuständigen Vorstandsmitglied des AHV-TTB.
4) Er ist die Kontaktperson zum Vorstand des AHV-TTB.
Art. 18 Finanzierung der Stämme
1) Die Stämme sind in ihrer Finanzierung vom AHV-TTB unabhängig.
2) Die Stämme können durch Beschluss der GV mit finanziellen Beiträgen aus der AHV-TTB- Kasse unterstützt werden. Der Stammanteil wird (gemäss Art. G5 der GO Statutenanhang) auf Antrag des Vorstandes jeweils im Budget des AHV-TTB festgelegt und von der GV genehmigt.
C. MITGLIEDSCHAFT
Art. 19 Art der Mitgliedschaft
Der AHV-TTB unterscheidet die folgenden Arten von Mitgliedern:
1) Ehrenmitglieder
2) Aktivmitglieder
3) Gönner (in der Mitgliederliste des AHV-TTB erfasst)
Art. 20 Ehrenmitglied
1) Zum Ehrenmitglied wird ein Mitglied ernannt, das sich um den AHV-TTB besonders verdient gemacht hat.
2) Die Ernennung erfolgt an der GV auf Entscheid des Vorstandes
3) Anträge für Ehrenmitgliedschaften sind mindestens 30 Tage vor der GV dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Art. 21 Aktivmitglied
1) Als Aktivmitglied wird bezeichnet, wer bereits als Studierender die „Aktivitas“ des TTB durchlaufen hat und anschliessend in den AHV-TTB aufgenommen wurde (heutige Altherren).
2) Aktivmitglied kann jede natürliche Person werden, die an einer Fachhochschule studiert oder studiert hat und die den Zweck und die Interessen der AHV-TTB verbindlich fördern und mittragen will.
Art. 22 Gönner
Gönner sind Personen die im AHV-TTB mitmachen und/oder ihn (ohne Verpflichtung) finanziell unterstützen (Partner verstorbener Mitglieder, Freunde).
Art. 23 Aufnahme und Beitritt
1) Beitrittsgesuche als Aktivmitglied (gem. Art. 21) sind dem Vorstand schriftlich einzureichen.
2) Der Vorstand entscheidet über Aufnahme und in begründeten Fällen über Ablehnung. Mit der Aufnahme werden die Statuten ausgehändigt.
Art. 24 Die Pflichten der Mitglieder
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Anerkennung und Befolgung der Statuten und der Beschlüsse der GV.
Art. 25 Die Rechte der Mitglieder
1) Mitglieder haben das aktive Stimm- und Wahlrecht.
2) Gönner haben weder Wahl- noch Stimmrecht
Art. 26 Austritt
1) Dem Mitglied steht es jederzeit frei, nach Erfüllung der laufenden Verpflichtungen, dem Vorstand schriftlich seinen Austritt zu erklären.
2) Bei einem Austritt während des Kalenderjahres bleiben die Beiträge für das ganze Jahr geschuldet.
3) Mitglieder die - trotz Abklärungen des Vorstandes - auf keine Art mehr erreichbar sind, werden vom Vorstand (als Austritt) an der nächsten GV bekannt gegeben.
Art. 27 Ausschluss
Ein Mitglied kann an der GV ausgeschlossen werden:
1) wenn das Verhalten den Interessen des AHV-TTB zuwiderläuft bzw. wenn es gegen die Vereinsehre verstösst.
2) bei wiederholtem Verstoss gegen die Statuten
3) bei Nichtbezahlens des Mitgliederbeitrags
4) Der Ausschluss erfolgt, wenn 2/3 der abgegebenen, gültigen Stimmen an der GV zustimmen.
5) Der Ausschluss wird dem Ausgeschlossenen schriftlich mitgeteilt und kann ohne Angaben eines Grundes sein.
D. FINANZEN
Art. 28 Die Einnahmen des AHV-TTB bestehen aus:
1) ordentlichen Mitgliederbeiträgen
2) freiwilligen Beiträgen und Spenden von Mitgliedern
3) Zuwendungen und anderweitigen Einnahmen
Art. 29 Die Mitgliederbeiträge / Vereinsvermögen
Die ordentlichen Mitgliederbeiträge sowie die Beitragspflicht werden an der GV zusammen mit dem Budget festgelegt. In besonderen Fällen kann der Vorstand den Mitgliederbeitrag einzelner Mitglieder kürzen oder erlassen.
1) Aktivmitglieder bezahlen den ordentlichen Mitgliederbeitrag.
2) Ehrenmitglieder, Vorstandsmitglieder sowie Stammobmänner bezahlen keinen Mitgliederbeitrag.
3) Gönner unterstützen den Verein auf freiwilliger Basis.
1) Aus der Vereinskasse werden die budgetierten ordentlichen Ausgaben bestritten.
2) Für ausserordentliche Ausgaben – ausserhalb des Budgets – beantragt der Vorstand an der GV einen Betrag, der als Ausgabenkompetenz dem Vorstand zu bewilligen ist.
Art. 31 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen (ZGB Art. 75a).
E. AUFLÖSUNG
Art. 32 Auflösung AHV-TTB
1) Sollte der AHV - TTB aufgelöst werden, so müssen anlässlich einer GV 2/3 aller Mitglieder dem Auflösungsantrag zustimmen.
2) Sollte eine erste GV nicht beschlussfähig sein, so muss eine zweite GV einberufen werden, an welcher die anwesenden Stimmberechtigten mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen, die Auflösung des Vereins beschliessen.
Art. 33 Vermögensverwendung
Besteht der AHV-TTB nicht mehr, so wird das Vermögen der Direktion der Berner Fachhochschule De-partement Technik und Informatik (BFH-TI) in Biel zwecks Unterstützung von bedürftigen Studierenden an ihrer Schule zugesprochen.
F. SCHLUSSBESTIMMUNG
Art. 34 Statutenänderung
Eine Änderung der Statuten kann nur an einer GV beschlossen werden. Zur Annahme bedarf es der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen, gültigen Stimmen.
Art. 35 Statutenanhang (Abschnitt G, Geschäftsordnung - GO)
1) Der Statutenanhang (Geschäftsordnung GO) enthält Erläuterungen zu den Wahlgeschäften, zu den spezifischen Aufgaben der Vorstandsmitglieder sowie Informationen zur TTB-Stiftung Friedrich Michel v/o Klang. Er ist nicht Bestandteil der Vereinsstatuten.
2) Änderungen innerhalb des Statutenanhangs werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der GV mit einfacher Mehrheit beschlossen.
Art. 36 Inkrafttreten der Statuten
Die Statuten sind an der GV des AHV-TTB vom 16. November 2013 angenommen worden und sind mit diesem Datum per sofort in Kraft getreten. Diese Statuten ersetzen alle bisherigen Statuten und deren Änderungen.
2502 Biel, den 16. November 2013
Der Präsident Der Sekretär
i.V. Ruedi Rahm v/o VIZE Joseph Brönnimann v/o KALIF
6
G. S T A T U T E N – A N H A N G AHV-TTB (Geschäftsordnung – GO)
Der Statuten-Anhang enthält Erläuterungen zu den Wahlgeschäften und zu den spezifischen Aufgaben der Vorstandsmitglieder sowie Informationen zur Stiftung Klang.
Art. G1 Wahl des Präsidenten
1) Zur Sicherstellung der kontinuierlichen Geschäftsführung wird von der GV im letzten Jahr der Amtsperiode des amtierenden Präsidenten der zukünftige Präsident des AHV-TTB gewählt.
2) Der Vorstand unterbreitet der GV einen Wahlvorschlag für den zukünftigen Präsidenten des AHV-TTB.
3) Der designierte Präsident des AHV-TTB wird vom amtierenden Vorstand in seine zukünftigen Auf-gaben eingeführt und nimmt (ohne Stimmrecht) an den Vorstandssitzungen der laufenden Amtsperiode teil.
Art. G2 Wahl der Vorstandsmitglieder
1) Die Stämme machen einen Wahlvorschlag und reichen diesen dem Vorstand schriftlich ein.
2) Die GV wählt die Vorstandsmitglieder.
3) Der Vorstand konstituiert sich selbst (Ausnahme: Präsidium).
4) Der Präsident gibt die Besetzung der Chargen namentlich bekannt. Sie werden in der Folge im Vereinsorgan und auf der Homepage publiziert.
Art. G3 Wahl des Delegierten des AHV-TTB in den Stiftungsrat der Stiftung Klang
1) Der Vorstand des AHV-TTB unterbreitet der GV einen Wahlvorschlag.
2) Der Delegierte wird von der GV gewählt.
3) Die Amtsdauer des Delegierten ist gleich geregelt wie die des Vorstandes, wobei er ohne Amtszeitbeschränkung wiedergewählt werden kann.
Art. G4 Aufgabenzuordnung
1) Der Präsident leitet den Verein und die Versammlungen. Er sorgt für die Erstellung der Jahresberichte und vertritt den Verein nach aussen und innen.
2) Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten in seinen Obliegenheiten und vertritt ihn bei Abwesenheit. Zudem ist er zuständig für die Organisation der Verbandsanlässe (GV, AH-Tagung, etc.).
3) Der Sekretär führt die Korrespondenz und ist verantwortlich für das Archiv. Er verfasst die Protokolle der Vorstandssitzungen und der Versammlungen.
4) Der Kassier regelt und überwacht die finanziellen Angelegenheiten des Vereins. Er legt jährlich darüber Rechenschaft ab (Erfolgsrechnung, Bilanz, Revisionsauftrag/Bericht). Zudem ist er zuständig für das Einbringen der Mitgliederbeiträge. Er führt das offizielle Mitgliederverzeichnis des Vereins und stellt diese den Stämmen halbjährlich aufdatiert zur Verfügung.
5) Der Redaktor ist verantwortlich für den Inhalt, die Gestaltung und die Herausgabe der Vereinsorgane (TTB-Bulletin, Homepage). Zur Pflege der Homepage kann er von einem internen oder externen Webmaster unterstützt werden.
Art. G5 Verteilschlüssel; Art. 18, Abs. 2, finanzielle Beiträge an Stämme
1) Die aktiven Stammmitglieder gemäss Art.16, Abs.2 bilden die Grundlage für den Verteilschlüssel der finanziellen Beiträge an die Stämme.
2) Die Liste der aktiven Stammmitglieder wird jährlich per Ende Geschäftsjahr vom Stammobmann auf datiert und dem AHV-Vorstand abgegeben.
3) Die von der GV bewilligten Beiträge werden nach Verfügbarkeit der Gelder vom AHV innert Monatsfrist dem Stamm ausbezahlt.
Art. G6 Informationen über die TTB-Stiftung Friedrich Michel v/o Klang, in der Folge als Stiftung Klang bezeichnet.
1) Die Stiftung Klang wurde 1990 vom Stifter Friedrich Michel v/o Klang gegründet und von ihm in der Folge mit einem Stiftungskapital ausgestattet.
2) Die Stiftung Klang ist eine vom AHV-TTB völlig unabhängige und eigenständige Institution mit eigener Struktur (Stiftungsrat, Revisionsstelle, Statuten).
Sie hat gemeinnützigen Charakter und verfolgt keinerlei Erwerbszweck.
3) Bezüglich des AHV-TTB bezeichnen die Statuten der Stiftung Klang folgenden Stiftungszweck:
- Ausrichten von Zuwendungen an Altherren des AHV-TTB zur Linderung von Notlagen als Folge von Arbeitsunfähigkeit, Krankheit, Alter und Tod sowie zur Förderung der sozialen Beziehungen.
- Ausrichten von Zuwendungen an bedürftige Studenten des TTB sowie an Altherren des AHV-TTB in Weiterbildung.
4) Die Stiftung untersteht dem Kantonalen Amt für Stiftungsaufsicht des Kantons Bern. Die für gemeinnützige Stiftungen zertifizierte Revisionsstelle überprüft die Jahresrechnung und den statutengerechten Ablauf und Entscheid zur Verwendung der Mittel. Sie erstellt jährlich einen Bericht zuhanden der Stiftungsaufsicht. Die kantonalen Steuerbehörden überprüfen periodisch die Rechtmässigkeit der Steuerbefreiung.
5) Der Stiftungsrat besteht aus fünf Personen, stammend aus dem AHV-TTB. Er konstituiert sich selbst.
6) Eines dieser fünf Mitglieder des Stiftungsrates (Delegierter des AHV-TTB) wird von der GV des AHV-TTB gewählt (s.a. Art. G3 Wahlen).
6) Der Delegierte des AHV-TTB in der Stiftung Klang ist die Vertrauens- und Ansprechperson zwischen dem AHV-TTB und dem Stiftungsrat.
7) Der Delegierte des AHV-TTB in der TTB-Stiftung Klang stellt innerhalb des Stiftungsrates den Kontakt zum Vorstand und zu den Stammobmännern sicher. Er kann gegebenenfalls zu Vorstandssitzungen eingeladen werden oder auf eigenen Wunsch an solchen teilnehmen.
8) Die rechtliche Position und Verantwortungen des Delegierten des AHV-TTB entsprechen denjenigen der andern Stiftungsräte. Zu den Geschäften und Informationen innerhalb des Stiftungsrates ist er, wie die andern Stiftungsräte, während und nach seinem Amt zu absoluter Geheimhaltung verpflichtet.
Inkrafttreten des Statuten-Anhangs (Geschäftsordnung-GO)
Dieser Statuten-Anhang ist an der GV des AHV-TTB vom 16. November 2013 angenommen worden und ist mit diesem Datum per sofort in Kraft getreten. Dieser Statuten-Anhang ersetzt alle bisherigen Anhänge.
2502 Biel, den 16. November 2013
Der Präsident Der Sekretär
i.V. Ruedi Rahm v/o VIZE Joseph Brönnimann v/o KALIF